dinsdag 19 maart 2024

Statuten

 Satzung des "Nederlandse Traditie Vereniging Seedorf e.V." 

Gegründet 2007 

§ 1. Name und Sitz der Vereins:    
 1.A Nederlandse Traditie Vereniging Seedorf e.V.  
       Abgekürzt:                               NTVS e.V.   
       Vereinssitz:                              Seedorf.                          
       Vereinsanschrift: die des jeweiligen Vorsitzenden.   
 1.B Der Verein ist  im deutschen Vereinsregister eingetragen. 

§ 2. Vereinszweck:
 2.A Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

Wahrung der niederländischen Traditionen.
Aufrechterhaltung der Kontakte zwischen der niederländischen Heimat und den Niederländern in Deutschland.
Förderung des Kulturaustausches zwischen Deutschland und den Niederlanden.
Durchführung verschiedener traditioneller Veranstaltungen.
Pflegen der bereits bestehenden deutsch/niederländischen Kontakte.
Pflege der Kontakte zu den deutsche Militäreinheiten in Seedorf.

§3. Selbstlosigkeit.
 3.A Der Verein ist selbstlos tätig.
 3.B Der Zweck der Vereins ist nicht  wirtschaftlich ausgerichtet.
 3.C Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden
 3.D Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des  "NTVS e.V".
       Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
       oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 3.E Bei Auflösung oder Aufhebung des "NTVS e.V" oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, 
       darf das Vermögen nur zu einem festgelegten Zweck verwendet werden.

§ 4. Geschäftsjahr:    
 4.A Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des darauffolgenden Jahres.

5. Mitgliedschaft:    
  Mitglied des "NTVS e.V." können werden:   
 5.A Personen, die durch Geburt  oder  Staatsangehörigkeitswechsel Niederländer sind und ihr direkten
       Angehörigen (verheiratet/nicht verheiratet) und deren Kinder.   
 5.B außerordentliche Mitglieder:   
       Personen, die nicht § 5.A entsprechen, sich aber um den  Verein verdient gemacht haben.   
       Diese Mitglieder haben  kein Stimmrecht.   
 5.C Mitgliedschaft wird gerechnet ab dem ersten Tag des Monats folgend auf die schriftliche Anmeldung
       für einen Zeitraum von einem Monat und verlängert sich jeweils um einen Monat.   
     
§ 6. Rechte und Pflichten.
 6.A Die Beiträge für den Verein sind bis zum Fälligkeitstermin zu überweisen, bzw. werden eingezogen.
 6.B Die Mitglieder sind verpflichtet, sich an  die Satzung zu halten.
 6.C Alle zahlenden Mitglieder ab 18 Jahren haben das Stimmrecht, außer Personen unter  5.B.
 6.D Das Stimmrecht wird persönlich ausgeübt.
 6.E Bei Personenwahl wird schriftlich gewählt.
 6.F Eine Stimme ist durch die schriftliche Vollmacht eines Mitglieds übertragbar.
 6.G Stimmenballungen bis zu drei  Stimmen durch eine Person sind erlaubt.
     
§ 7. Die Mitgliedschaft endet durch:
 7.A Freiwilligen Austritt.
       Der freiwillige Austritt eines Mitglieds kann nur unter Einhaltung einer monatigen
       Kündigungsfrist erfolgen. Der Austritt muss schriftlich oder rechtsverbindlich erklärt werden.   
 7.B Tod eines Mitglieds.   
 7.C Ausschluss:
      a. Wer sich eines Verstoßes gegen die Bestimmungen oder Interessen des Vereins
          oder Beihilfe dazu leistet.
      b. Wenn innerhalb des Vereins wiederholt bzw. erheblichen Anlass zu Streit oder Unfrieden gegeben hat.
      c. Wer trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung seine Beiträge oder sonstige Verpflichtungen
          nicht erfüllt.
 7.D Durch Auflösung der Vereins.

§ 8. Auflösung der Vereins.
 8.A Beschlüsse über Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der 
       erschienenen Mitglieder.
 8.B Die Mitglieder dürfen bei Auflösung des Vereins nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer 
       geleisteten Sacheinlage zurückerhalten.
 8.C Bei der Auflösung beschließen die Mitglieder über die Verwendung des eventuell vorhandenen
       Vermögens unter Berücksichtigung und Beachtung des § 3, Absatz 3.E  dieser Satzung.
 8.D Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls fällige Beiträge oder sonstige geldliche Verpflichtungen
       nachgewiesen werden können.
    
§ 9. Der Vorstand.    
 9.A Der Vorstand besteht aus:   
       a. dem Vorsitzenden   
       b. dem stellvertretenden Vorsitzenden   
       c. dem Schriftführer.   
       d. dem Kassenwart.   
       e. dem allgemeinen Mitglied   
     
 9.B Der Verein wird  im Sinne von § 26 BGB durch den Vorsitzenden und
       den Stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.   
 9.C Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig,
       soweit diese nicht durch diese Satzung zugewiesen sind.   
 9.D Der Vorstand führt und koordiniert die laufenden  Geschäfte.   
 9.E Der Vorstand ist zuständig für die Vorlage der Haushaltsrechnung und des
       Vermögens-und Haushaltplanes für das folgende Geschäftsjahr.   
 9.F Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, wenn mindestens die Mehrheit der 
       Vorstandsmitglieder anwesend ist.
       Hierüber werden schriftliche Protokollen erstellt.
       Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse
       des Vorstandes gebunden.
 9.G Die Vorstandsmitglieder werden  für die Dauer von drei Jahren turnusgemäß nach unterstehender
       Reihenfolge in Funktion gewählt:
       1. Vorsitzender und allgemeines Mitglied,
       2. stellvertretender Vorsitzender und Schriftführer,
       3. Kassenwart.

 9.H Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.
 9.I  Der Vorstand lädt schriftlich zwei Wochen im Voraus,
       mindestens einmal jährlich zur Mitgliederversammlung ein.
     
§ 10. Rechnungsprüfer.
       Die Prüfung der Rechnungsbelege und der Kasse wird alljährlich von zwei durch die
       Mitgliederversammlung bestellten Rechnungsprüfer (kein Vorstandsmitglied) vorgenommen.
       Der Prüfungsbericht über das Vorjahr ist von einem  Rechnungsprüfer auf der Mitgliederversammlung
       vorzulegen. Jedes Jahr ist einer der auf zwei Jahre von der Mitgliederversammlung zu wählende
       Rechnungsprüfer abzulösen.
     
§ 11. Versammlung: Allgemeine Mitgliederversammlung.
 11.A Von jeder Versammlung wird vom Schriftführer ein Protokoll erstellt.
         Dieses Protokoll wird vom Vorsitzenden zur Überprüfung der Richtigkeit unterschrieben.   
 11.B Einmal im Kalenderjahr findet eine allgemeine Mitgliederversammlung statt.
         Diese hat schriftlich mit 14-tägiger Frist unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.   
 11.C Anträge zur Tagesordnung können von Mitgliedern spätestens zehn Tage vor der Versammlung,
         eingereicht werden.   
 11.D Der Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht geladen wurde.
         Die Beschlüsse werden, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefasst.
 11.E Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung:   
      durch den Vorstand:
         Der Vorstand kann in dringenden Fällen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.   
      durch die Mitglieder:
         Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von einem
         Drittel der Mitglieder einzuberufen.
     
§ 12. Veranstaltungen:
 12.A Zwecks Durchführung von Veranstaltungen können selbständige Gruppen gebildet werden.
         Die Gruppe oder die Gruppen berichten dem Vorstand in regelmäßigen Abständen.
   
§ 13. Finanzielle Mittel:    
  Die finanzielle Mittel des Vereins entstehen aus:   
 13.A Mitgliederbeiträgen.
        Der Verein erhebt einen von der allgemeinen Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag.
 13.B Spenden.
        Finanzielle Leistungen von Personen oder Institutionen an den Verein.
        Diese Leistungen erfolgen ohne Gegenleistung.
 13.C Für eine durchzuführende Veranstaltung kann gegebenenfalls ein Beitrag von den Mitgliedern
        verlangt werden.
     
§ 14. Ethik.
 14.A Der Verein verhält sich in Fragen der Politik und Religion neutral.
     
§ 15. Satzungsänderung:
 15. A Zur Änderung der Satzung bedarf es eines besonderen schriftlichen Antrages und der Zustimmung
          einer Zweidrittelmehrheit einer ordnungsgemäß und fristgerecht einberufenen
          Mittgliederversammlung.
   
§16. Schlussbestimmungen.    
        Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung des "NTVS e.V."
        am 24. Januar 2015 in Zeven beschlossen.
     
 Theo Vonk    
     Vorsitzender    
     
 Geke van Nes-Roodenburg    
     Stellvertretende Vorsitzende