Statuten
- Geschreven door het bestuur
Satzung des "Nederlandse Traditie Vereniging Seedorf e.V."
Gegründet 2007
§ 1. Name und Sitz der Vereins:
1.A Nederlandse Traditie Vereniging Seedorf e.V.
Abgekürzt: NTVS e.V.
Vereinssitz: Seedorf.
Vereinsanschrift: die des jeweiligen Vorsitzenden.
1.B Der Verein ist im deutschen Vereinsregister eingetragen.
§ 2. Vereinszweck:
2.A Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Wahrung der niederländischen Traditionen.
Aufrechterhaltung der Kontakte zwischen der niederländischen Heimat und den Niederländern in Deutschland.
Förderung des Kulturaustausches zwischen Deutschland und den Niederlanden.
Durchführung verschiedener traditioneller Veranstaltungen.
Pflegen der bereits bestehenden deutsch/niederländischen Kontakte.
Pflege der Kontakte zu den deutsche Militäreinheiten in Seedorf.
§3. Selbstlosigkeit.
3.A Der Verein ist selbstlos tätig.
3.B Der Zweck der Vereins ist nicht wirtschaftlich ausgerichtet.
3.C Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden
3.D Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des "NTVS e.V".
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.E Bei Auflösung oder Aufhebung des "NTVS e.V" oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes,
darf das Vermögen nur zu einem festgelegten Zweck verwendet werden.
§ 4. Geschäftsjahr:
4.A Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des darauffolgenden Jahres.
5. Mitgliedschaft:
Mitglied des "NTVS e.V." können werden:
5.A Personen, die durch Geburt oder Staatsangehörigkeitswechsel Niederländer sind und ihr direkten
Angehörigen (verheiratet/nicht verheiratet) und deren Kinder.
5.B außerordentliche Mitglieder:
Personen, die nicht § 5.A entsprechen, sich aber um den Verein verdient gemacht haben.
Diese Mitglieder haben kein Stimmrecht.
5.C Mitgliedschaft wird gerechnet ab dem ersten Tag des Monats folgend auf die schriftliche Anmeldung
für einen Zeitraum von einem Monat und verlängert sich jeweils um einen Monat.
§ 6. Rechte und Pflichten.
6.A Die Beiträge für den Verein sind bis zum Fälligkeitstermin zu überweisen, bzw. werden eingezogen.
6.B Die Mitglieder sind verpflichtet, sich an die Satzung zu halten.
6.C Alle zahlenden Mitglieder ab 18 Jahren haben das Stimmrecht, außer Personen unter 5.B.
6.D Das Stimmrecht wird persönlich ausgeübt.
6.E Bei Personenwahl wird schriftlich gewählt.
6.F Eine Stimme ist durch die schriftliche Vollmacht eines Mitglieds übertragbar.
6.G Stimmenballungen bis zu drei Stimmen durch eine Person sind erlaubt.
§ 7. Die Mitgliedschaft endet durch:
7.A Freiwilligen Austritt.
Der freiwillige Austritt eines Mitglieds kann nur unter Einhaltung einer monatigen
Kündigungsfrist erfolgen. Der Austritt muss schriftlich oder rechtsverbindlich erklärt werden.
7.B Tod eines Mitglieds.
7.C Ausschluss:
a. Wer sich eines Verstoßes gegen die Bestimmungen oder Interessen des Vereins
oder Beihilfe dazu leistet.
b. Wenn innerhalb des Vereins wiederholt bzw. erheblichen Anlass zu Streit oder Unfrieden gegeben hat.
c. Wer trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung seine Beiträge oder sonstige Verpflichtungen
nicht erfüllt.
7.D Durch Auflösung der Vereins.
§ 8. Auflösung der Vereins.
8.A Beschlüsse über Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der
erschienenen Mitglieder.
8.B Die Mitglieder dürfen bei Auflösung des Vereins nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer
geleisteten Sacheinlage zurückerhalten.
8.C Bei der Auflösung beschließen die Mitglieder über die Verwendung des eventuell vorhandenen
Vermögens unter Berücksichtigung und Beachtung des § 3, Absatz 3.E dieser Satzung.
8.D Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls fällige Beiträge oder sonstige geldliche Verpflichtungen
nachgewiesen werden können.
§ 9. Der Vorstand.
9.A Der Vorstand besteht aus:
a. dem Vorsitzenden
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem Schriftführer.
d. dem Kassenwart.
e. dem allgemeinen Mitglied
9.B Der Verein wird im Sinne von § 26 BGB durch den Vorsitzenden und
den Stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
9.C Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig,
soweit diese nicht durch diese Satzung zugewiesen sind.
9.D Der Vorstand führt und koordiniert die laufenden Geschäfte.
9.E Der Vorstand ist zuständig für die Vorlage der Haushaltsrechnung und des
Vermögens-und Haushaltplanes für das folgende Geschäftsjahr.
9.F Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, wenn mindestens die Mehrheit der
Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Hierüber werden schriftliche Protokollen erstellt.
Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse
des Vorstandes gebunden.
9.G Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von drei Jahren turnusgemäß nach unterstehender
Reihenfolge in Funktion gewählt:
1. Vorsitzender und allgemeines Mitglied,
2. stellvertretender Vorsitzender und Schriftführer,
3. Kassenwart.
9.H Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.
9.I Der Vorstand lädt schriftlich zwei Wochen im Voraus,
mindestens einmal jährlich zur Mitgliederversammlung ein.
§ 10. Rechnungsprüfer.
Die Prüfung der Rechnungsbelege und der Kasse wird alljährlich von zwei durch die
Mitgliederversammlung bestellten Rechnungsprüfer (kein Vorstandsmitglied) vorgenommen.
Der Prüfungsbericht über das Vorjahr ist von einem Rechnungsprüfer auf der Mitgliederversammlung
vorzulegen. Jedes Jahr ist einer der auf zwei Jahre von der Mitgliederversammlung zu wählende
Rechnungsprüfer abzulösen.
§ 11. Versammlung: Allgemeine Mitgliederversammlung.
11.A Von jeder Versammlung wird vom Schriftführer ein Protokoll erstellt.
Dieses Protokoll wird vom Vorsitzenden zur Überprüfung der Richtigkeit unterschrieben.
11.B Einmal im Kalenderjahr findet eine allgemeine Mitgliederversammlung statt.
Diese hat schriftlich mit 14-tägiger Frist unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
11.C Anträge zur Tagesordnung können von Mitgliedern spätestens zehn Tage vor der Versammlung,
eingereicht werden.
11.D Der Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht geladen wurde.
Die Beschlüsse werden, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefasst.
11.E Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung:
durch den Vorstand:
Der Vorstand kann in dringenden Fällen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
durch die Mitglieder:
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von einem
Drittel der Mitglieder einzuberufen.
§ 12. Veranstaltungen:
12.A Zwecks Durchführung von Veranstaltungen können selbständige Gruppen gebildet werden.
Die Gruppe oder die Gruppen berichten dem Vorstand in regelmäßigen Abständen.
§ 13. Finanzielle Mittel:
Die finanzielle Mittel des Vereins entstehen aus:
13.A Mitgliederbeiträgen.
Der Verein erhebt einen von der allgemeinen Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag.
13.B Spenden.
Finanzielle Leistungen von Personen oder Institutionen an den Verein.
Diese Leistungen erfolgen ohne Gegenleistung.
13.C Für eine durchzuführende Veranstaltung kann gegebenenfalls ein Beitrag von den Mitgliedern
verlangt werden.
§ 14. Ethik.
14.A Der Verein verhält sich in Fragen der Politik und Religion neutral.
§ 15. Satzungsänderung:
15. A Zur Änderung der Satzung bedarf es eines besonderen schriftlichen Antrages und der Zustimmung
einer Zweidrittelmehrheit einer ordnungsgemäß und fristgerecht einberufenen
Mittgliederversammlung.
§16. Schlussbestimmungen.
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung des "NTVS e.V."
am 24. Januar 2015 in Zeven beschlossen.
Theo Vonk
Vorsitzender
Geke van Nes-Roodenburg
Stellvertretende Vorsitzende